Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Gegen den Einstellungsbeschluß des Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben, sofern er nicht die Einstellung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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