Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Disziplinarsenat beschließt auf Antrag einer oder eines Beschuldigten oder mit Beschluss den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
1.Ziffer einswegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
2.Ziffer 2vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
3.Ziffer 3 zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
(2)Absatz 2Auf Verlangen einer oder eines Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Personen als Vertrauenspersonen anwesend sein.
(3)Absatz 3Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.
(4)Absatz 4Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Absatz eins, sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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