§ 139 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld, Strafe und den Kostenersatz Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.

(2) In der Berufung sind die Umstände, durch die sie begründet werden soll, bestimmt anzugeben.

(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Berufung erhoben, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.08.2016

(1) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld, Strafe und den Kostenersatz Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.

(2) In der Berufung sind die Umstände, durch die sie begründet werden soll, bestimmt anzugeben.

(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Berufung erhoben, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

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