Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsNach Abschluß der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren und sohin die Akten dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
(2)Absatz 2Beantragt der Beschuldigte oder der Disziplinaranwalt eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, so hat sie der Untersuchungskommissär vorzunehmen. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem solchen Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.
(3)Absatz 3Nach Abschluß oder nach Ergänzung der Disziplinaruntersuchung hat der Disziplinaranwalt die Akten mit seinen Anträgen dem Disziplinarsenat zu übermitteln.
(4)Absatz 4Der Disziplinarsenat kann von Amts wegen die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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