§ 129 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren und sohin die Akten dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

(2) Beantragt der Beschuldigte oder der Disziplinaranwalt eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, so hat sie der Untersuchungskommissär vorzunehmen. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem solchen Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.

(3) Nach Abschluß oder nach Ergänzung der Disziplinaruntersuchung hat der Disziplinaranwalt die Akten mit seinen Anträgen dem Disziplinarsenat zu übermitteln.

(4) Der Disziplinarsenat kann von Amts wegen die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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