Norm: RStDG §138StPO §271 Abs6
Rechtssatz: Anders als im Strafverfahren besteht im Disziplinarverfahren nach dem RStDG keine Verpflichtung des Disziplinargerichts, den Beteiligten des Verfahrens von Amts wegen spätestens zugleich mit der Ausfertigung des Erkenntnisses eine Kopie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zuzustellen. Entscheidungstexte 2 Ds 5/17h Entscheidungstext... mehr lesen...