§ 138 RStDG Niederschrift

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Niederschrift.

§ 138. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten.

(2) Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die unter Verschluß zu halten ist.

(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Niederschrift.

§ 138. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten.

(2) Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die unter Verschluß zu halten ist.

(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

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