Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsBeantragt der Disziplinaranwalt im Laufe der Disziplinaruntersuchung ihre Ausdehnung auf neue Beschuldigungspunkte, so hat der Untersuchungskommissär darüber einen Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.
(2)Absatz 2Gegen den ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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