Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne Zustimmung des Disziplinaranwaltes abgelehnt wird, kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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