Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsIst die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden, so hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates die Akten dem Untersuchungskommissär zuzuleiten.
(2)Absatz 2Der Untersuchungskommissär hat den Beschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erforschen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß.
(3)Absatz 3Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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