§ 133 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Dem, außer der Disziplinarsenat beschließt auf Antrag einer oder eines Beschuldigten steht es jedoch frei, die Zulassung vonoder mit Beschluss den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:

1.

wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,

2.

vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und

3.

zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.

(2) Auf Verlangen einer oder eines Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Personen seines Vertrauens zu begehrenals Vertrauenspersonen anwesend sein.

(23) Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.

(34) Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 sind Mitteilungen an die Öffentlichkeitdiese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung und des Erkenntnisses sind untersagt.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011

(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Dem, außer der Disziplinarsenat beschließt auf Antrag einer oder eines Beschuldigten steht es jedoch frei, die Zulassung vonoder mit Beschluss den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:

1.

wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,

2.

vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und

3.

zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.

(2) Auf Verlangen einer oder eines Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Personen seines Vertrauens zu begehrenals Vertrauenspersonen anwesend sein.

(23) Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.

(34) Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 sind Mitteilungen an die Öffentlichkeitdiese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung und des Erkenntnisses sind untersagt.

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