Zu Spruchteil I: In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11. Juni 1997, 96/01/0002; 29. Jänner 1997, 96/01/0001) ist in einem derartigen Fall im Richtlinienbeschwerdeverfahren gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) belangte Behörde die Dienstaufsichtsbehörde, nämlich das Landesgendarmeriekommando für die Steiermark. Da in dem gemäß § 91 Abs 1 Z 1 SPG mit Amtsbeschwerde angefochtenen Bescheid die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark in das Verfahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 8 Abs 1 Z 2 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofern das Gesetz einem Menschen das Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbestandes einräumt, von diesem Recht in Kenntnis zu setzen, sobald abzusehen ist, dass die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird. Diese Informationspflicht besteht auch dann, wenn der Betroffene keine Beiziehung verlangt; sie betrifft auch Amtshandlungen, die keine Ausübung un... mehr lesen...
Herr M. G. H. brachte mit Schreiben vom 30.04.1999 bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck eine Beschwerde gegen den Beamten mit der Dienstnummer XY des Wachzimmers Innere Stadt ein. Er verbindet diese Beschwerde mit der Bitte, den Vorfall vom 22.04.1999 zu untersuchen, da er sich durch die Vorgangsweise der Beamten in mehrfacher Weise in seinen Bürgerrechten verletzt fühle. Er hoffe, dass von der Bundespolizeidirektion Innsbruck in angemessener Weise auf sein Schreiben reagiert werde, um... mehr lesen...