Rechtssatz: Beim § 5 Abs 1 RLV kommt es darauf an, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen ist, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet. Dieser Anforderung entsprach das Verhalten des Beamten bei einer diesbezüglichen Gesamtbetrachtung nicht. Zum einen war seine heftige und laute Reaktion auf einen Vorhalt des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Hinweis des Beamten es gehe bei der Vorladung des Beschwerdeführers um "Gift", geeignet auch bei den weiteren anwesenden ... mehr lesen...
I. 1. In der Richtlinienbeschwerde vom 06. Feber 2003 wird Nachfolgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Er wurde vom Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, als Erziehungshelfer gemäß § 36 Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz für den mj. N V bestellt. Der Beschwerdeführer hat sich dem Amt für Jugend und Familie gegenüber vertraglich verpflichtet, wöchentlich 22 Stunden im Sinne des § 36 Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz für den Minder... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Richtlinie gemäß § 5 Abs 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben ua jeden Anschein der Voreingenommenheit oder Diskriminierung aufgrund der Rasse oder Hautfarbe zu vermeiden. Der Beschwerdeführer nigerianischer Abstammung war österreichischer Staatsbürger und Erziehungshelfer, wobei mit ihm eine Amtshandlung wegen Verdachtes der Vernachlässigung seiner Erziehungspflichten geführt wurde. Die bloße Tatsache, dass der einsc... mehr lesen...
Am 01.07.1999 langte eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Herren P. D. und T. H., datiert mit 30.06.1999, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein. Diese Eingabe hat folgenden Inhalt: ?Die Einschreiter fuhren am 25.06.1999 gegen 13:00 Uhr gemeinsam mit dem von Herrn T. H. gelenkten Pkw auf der Brennerautobahn Richtung Süden. Auf der Stubaitalausfahrt fuhren sie von der Autobahn ab um nach XY zu fahren. Auf der Stubaitalausfahrt bemerkten sie noch vor der Mautstel... mehr lesen...
Herr M. G. H. brachte mit Schreiben vom 30.04.1999 bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck eine Beschwerde gegen den Beamten mit der Dienstnummer XY des Wachzimmers Innere Stadt ein. Er verbindet diese Beschwerde mit der Bitte, den Vorfall vom 22.04.1999 zu untersuchen, da er sich durch die Vorgangsweise der Beamten in mehrfacher Weise in seinen Bürgerrechten verletzt fühle. Er hoffe, dass von der Bundespolizeidirektion Innsbruck in angemessener Weise auf sein Schreiben reagiert werde, um... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende Beschwerde wurde am 5.7.1995 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mündlich eingebracht. Sie bezieht sich auf die Sachverhaltsmitteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Generalinspektorat der Sicherheitswache, vom 19.6.1995, wonach keine Verletzung der Bestimmungen der §§ 31 Abs 2 Z 5 SPG iVm § 5 Abs 1 bis 3 RLV und es im Zuge der Anhaltung des Beschwerdeführers (am 11.4.1995) zu keiner Verletzung des SPG und der RLV gekommen sei. Der Beschwerdeführer macht W... mehr lesen...