Begründung: Die vorliegende Beschwerde wurde am 5.7.1995 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mündlich eingebracht. Sie bezieht sich auf die Sachverhaltsmitteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Generalinspektorat der Sicherheitswache, vom 19.6.1995, wonach keine Verletzung der Bestimmungen der §§ 31 Abs 2 Z 5 SPG iVm § 5 Abs 1 bis 3 RLV und es im Zuge der Anhaltung des Beschwerdeführers (am 11.4.1995) zu keiner Verletzung des SPG und der RLV gekommen sei. Der Beschwerdeführer macht W... mehr lesen...