Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013)
StF: BGBl. II Nr. 148/2013
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt | ||
Geltungsbereich | ||
Aufstellung und Vorlage der Abschlussrechnungen | ||
2. Abschnitt | ||
Inhalt der Abschlussrechnungen | ||
Voranschlagsvergleichsrechnungen | ||
Konsolidierung der Abschlussrechnungen | ||
Schuldenkonsolidierung | ||
Zwischenergebniseliminierung | ||
Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen) | ||
Kapitalkonsolidierung | ||
Gliederung der Vermögensrechnung (Anm.: Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen) | ||
Gliederung der Ergebnisrechnung (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015) | ||
Gliederung der Finanzierungsrechnung (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015) | ||
3. Abschnitt | ||
Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen | ||
Beteiligungen | ||
Haftungen | ||
Finanzinstrumente | ||
Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände | ||
Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse | ||
Vorräte | ||
Forderungen und Verbindlichkeiten | ||
Rückstellungen | ||
Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit) | ||
Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers) | ||
Aufwendungen und Auszahlungen | ||
Rücklagen | ||
Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag | ||
Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen | ||
Informationen über das Personal des Bundes | ||
Darstellung künftiger Pensionsaufwendungen | ||
Abzüge von Abgabenerträgen | ||
Abgabenforderungen | ||
Veränderungen zum Vorjahr | ||
Budgetpolitische Kennzahlen | ||
4. Abschnitt | ||
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5. Abschnitt | ||
Einsichtnahme | ||
Mängelbehebung | ||
Aufbewahrung der Abschlussrechnungen | ||
6. Abschnitt | ||
Inkrafttreten und Außerkrafttreten | ||
Übergangsbestimmungen | ||
Auf Grund des § 116 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
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