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(1) Um die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind eine allgemeine Darstellung des Vorhabens unter Angabe der beabsichtigten grundsätzlichen Trassenführung und allfälliger Anschlußstellen sowie der beabsichtigten Durchsatzkapazität, ferner ein Bau- und Betriebsprogramm sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzuschließen. Im Ansuchen ist glaubhaft zu machen, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind jedenfalls binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuhören:
1. | der | |||||||||
2. | der Bundesminister für | |||||||||
3. | der Bundesminister für | |||||||||
4. | falls die Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden soll, der Bundesminister für | |||||||||
5. | die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation, falls der Bundesminister für | |||||||||
6. |
| |||||||||
7. | die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende | |||||||||
8. |
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(1) Um die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind eine allgemeine Darstellung des Vorhabens unter Angabe der beabsichtigten grundsätzlichen Trassenführung und allfälliger Anschlußstellen sowie der beabsichtigten Durchsatzkapazität, ferner ein Bau- und Betriebsprogramm sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzuschließen. Im Ansuchen ist glaubhaft zu machen, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind jedenfalls binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuhören:
1. | der | |||||||||
2. | der Bundesminister für | |||||||||
3. | der Bundesminister für | |||||||||
4. | falls die Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden soll, der Bundesminister für | |||||||||
5. | die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation, falls der Bundesminister für | |||||||||
6. |
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7. | die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende | |||||||||
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