§ 8 RLG Konzessionserteilungsverfahren

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUm die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind eine allgemeine Darstellung des Vorhabens unter Angabe der beabsichtigten grundsätzlichen Trassenführung und allfälliger Anschlußstellen sowie der beabsichtigten Durchsatzkapazität, ferner ein Bau- und Betriebsprogramm sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzuschließen. Im Ansuchen ist glaubhaft zu machen, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Vor Erteilung der Konzession sind jedenfalls binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuhören:
    1. 1.Ziffer einsder Bundeskanzler,
    2. 21.Ziffer 2einsder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    3. 32.Ziffer 32der Bundesminister für Landesverteidigung, und Sport;
    4. 43.Ziffer 43der Bundesminister für GesundheitWissenschaft, Forschung und Umweltschutz,Wirtschaft;
    5. 5.Ziffer 5der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
    6. 64.Ziffer 64falls die Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden soll, der Bundesminister für Auswärtige AngelegenheitenEuropa, Integration und Äußeres;
    7. 7.Ziffer 7die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    8. 5.Ziffer 5die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Wirtschaftskammer Österreich;
    9. 86.Ziffer 86die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Kammer für Arbeiter und Angestellte, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, der Österreichische Arbeiterkammertag,die Bundesarbeitskammer;
    10. 97.Ziffer 97die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landes-Landwirtschaftskammer, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,;
    11. 108.Ziffer 108falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Landesregierungen der Länder, auf deren Gebieten Rohrleitungen errichtet werden sollen.

Stand vor dem 12.04.2017

In Kraft vom 01.04.2002 bis 12.04.2017
  1. (1)Absatz einsUm die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind eine allgemeine Darstellung des Vorhabens unter Angabe der beabsichtigten grundsätzlichen Trassenführung und allfälliger Anschlußstellen sowie der beabsichtigten Durchsatzkapazität, ferner ein Bau- und Betriebsprogramm sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzuschließen. Im Ansuchen ist glaubhaft zu machen, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Vor Erteilung der Konzession sind jedenfalls binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuhören:
    1. 1.Ziffer einsder Bundeskanzler,
    2. 21.Ziffer 2einsder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    3. 32.Ziffer 32der Bundesminister für Landesverteidigung, und Sport;
    4. 43.Ziffer 43der Bundesminister für GesundheitWissenschaft, Forschung und Umweltschutz,Wirtschaft;
    5. 5.Ziffer 5der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
    6. 64.Ziffer 64falls die Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden soll, der Bundesminister für Auswärtige AngelegenheitenEuropa, Integration und Äußeres;
    7. 7.Ziffer 7die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    8. 5.Ziffer 5die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Wirtschaftskammer Österreich;
    9. 86.Ziffer 86die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Kammer für Arbeiter und Angestellte, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, der Österreichische Arbeiterkammertag,die Bundesarbeitskammer;
    10. 97.Ziffer 97die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landes-Landwirtschaftskammer, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,;
    11. 108.Ziffer 108falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Landesregierungen der Länder, auf deren Gebieten Rohrleitungen errichtet werden sollen.

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