§ 8 RLG

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Um die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind eine allgemeine Darstellung des Vorhabens unter Angabe der beabsichtigten grundsätzlichen Trassenführung und allfälliger Anschlußstellen sowie der beabsichtigten Durchsatzkapazität, ferner ein Bau- und Betriebsprogramm sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzuschließen. Im Ansuchen ist glaubhaft zu machen, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind jedenfalls binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuhören:

1.

der BundeskanzlerBundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

der Bundesminister für Land-Landesverteidigung und Forstwirtschaft,Sport;

3.

der Bundesminister für LandesverteidigungWissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

4.

falls die Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden soll, der Bundesminister für GesundheitEuropa, Integration und Umweltschutz,Äußeres;

5.

die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation, falls der Bundesminister für HandelVerkehr, GewerbeInnovation und IndustrieTechnologie Erteilungsbehörde ist, die Wirtschaftskammer Österreich;

6.

falls die nach der Lage der Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden sollin Betracht kommende Kammer für Arbeiter und Angestellte, falls der Bundesminister für Auswärtige AngelegenheitenVerkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Bundesarbeitskammer;

7.

die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der gewerblichen WirtschaftLandes-Landwirtschaftskammer, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die BundeskammerPräsidentenkonferenz der gewerblichen Wirtschaft,Landwirtschaftskammern Österreichs;

8.

die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Kammer für Arbeiter und Angestellte, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Landesregierungen der Österreichische ArbeiterkammertagLänder, auf deren Gebieten Rohrleitungen errichtet werden sollen.

9. die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landes-Landwirtschaftskammer, falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
10. falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Landesregierungen der Länder, auf deren Gebieten Rohrleitungen errichtet werden sollen.

Stand vor dem 12.04.2017

In Kraft vom 01.04.2002 bis 12.04.2017

(1) Um die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind eine allgemeine Darstellung des Vorhabens unter Angabe der beabsichtigten grundsätzlichen Trassenführung und allfälliger Anschlußstellen sowie der beabsichtigten Durchsatzkapazität, ferner ein Bau- und Betriebsprogramm sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzuschließen. Im Ansuchen ist glaubhaft zu machen, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind jedenfalls binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuhören:

1.

der BundeskanzlerBundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

der Bundesminister für Land-Landesverteidigung und Forstwirtschaft,Sport;

3.

der Bundesminister für LandesverteidigungWissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

4.

falls die Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden soll, der Bundesminister für GesundheitEuropa, Integration und Umweltschutz,Äußeres;

5.

die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation, falls der Bundesminister für HandelVerkehr, GewerbeInnovation und IndustrieTechnologie Erteilungsbehörde ist, die Wirtschaftskammer Österreich;

6.

falls die nach der Lage der Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden sollin Betracht kommende Kammer für Arbeiter und Angestellte, falls der Bundesminister für Auswärtige AngelegenheitenVerkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Bundesarbeitskammer;

7.

die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der gewerblichen WirtschaftLandes-Landwirtschaftskammer, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die BundeskammerPräsidentenkonferenz der gewerblichen Wirtschaft,Landwirtschaftskammern Österreichs;

8.

die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Kammer für Arbeiter und Angestellte, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Landesregierungen der Österreichische ArbeiterkammertagLänder, auf deren Gebieten Rohrleitungen errichtet werden sollen.

9. die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landes-Landwirtschaftskammer, falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
10. falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Landesregierungen der Länder, auf deren Gebieten Rohrleitungen errichtet werden sollen.

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