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Strafbestimmungen
§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von bis 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:
1. | wer Güter, ausgenommen | |||||||||
2. | wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt, |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu bis 4 500 Euro, im NichteinbringungsfallNichtein-bringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:
1. | wer | |||||||||
2. | wer ohne die erforderliche Genehmigung | |||||||||
3. | wer | |||||||||
4. | wer | |||||||||
5. | wer | |||||||||
6. | wer | |||||||||
7. | wer | |||||||||
8. | wer | |||||||||
9. | wer | |||||||||
10. | wer | |||||||||
11. | wer | |||||||||
12. | wer seinen Verpflichtungen, der | |||||||||
13. | wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der | |||||||||
14. | wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt. |
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(5) Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.
Strafbestimmungen
§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von bis 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:
1. | wer Güter, ausgenommen | |||||||||
2. | wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt, |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu bis 4 500 Euro, im NichteinbringungsfallNichtein-bringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:
1. | wer | |||||||||
2. | wer ohne die erforderliche Genehmigung | |||||||||
3. | wer | |||||||||
4. | wer | |||||||||
5. | wer | |||||||||
6. | wer | |||||||||
7. | wer | |||||||||
8. | wer | |||||||||
9. | wer | |||||||||
10. | wer | |||||||||
11. | wer | |||||||||
12. | wer seinen Verpflichtungen, der | |||||||||
13. | wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der | |||||||||
14. | wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt. |
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(5) Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.