§ 41 RLG

Rohrleitungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Strafbestimmungen

§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von bis 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:

1.

wer Güter, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar ÜberdruckErdgas und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage oder die Betriebsaufnahmebewilligung erwirkt zu haben,;

2.

wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt,

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu bis 4 500 Euro, im NichteinbringungsfallNichtein-bringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:

1.

wer Vorarbeiten im Sinne desgegen § 7 Abs. 1 2 durchführt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung erhalten zu haben,verstößt;

2.

wer ohne die erforderliche Genehmigung (§ 17)zur Errichtung und Inbetriebnahme eine Rohrleitungsanlage errichtet, und in Betrieb nimmt;

3.

wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäßeine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 § 21 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält (§ 17),in Betrieb nimmt;

4.

wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters einebei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt,sich nicht an die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hält;

5.

wer der Entscheidungtrotz der BehördeVerpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 4 § 1 Abs. 1 nicht Folge leistet,ausübt;

6.

wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne desder Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 3 4 veröffentlicht,nicht Folge leistet;

6a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000).

7.

wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behördekeine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 24 Abs. 1 § 6 Abs. 3 verständigt,veröffentlicht;

8.

wer derin den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 26 § 24 Abs. 1 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt,verständigt;

9.

wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäßder im § 30 § 26 erforderliche Bewilligungaufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einzuholen,einholt;

10.

wer seinen Verpflichtungenein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt,einzuholen;

11.

wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (gegen § 38 Abs. 3§ 14a ),verstößt;

12.

wer seinen Verpflichtungen, der Aufzeichnungspflicht gemäß Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 5 4), nicht nachkommt,;

13.

wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Anzeigepflicht gemäß Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 43 Abs. 3 § 38 Abs. 3nicht nachkommt.);

14.

wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(5) Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.03.2002

Strafbestimmungen

§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von bis 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:

1.

wer Güter, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar ÜberdruckErdgas und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage oder die Betriebsaufnahmebewilligung erwirkt zu haben,;

2.

wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt,

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu bis 4 500 Euro, im NichteinbringungsfallNichtein-bringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:

1.

wer Vorarbeiten im Sinne desgegen § 7 Abs. 1 2 durchführt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung erhalten zu haben,verstößt;

2.

wer ohne die erforderliche Genehmigung (§ 17)zur Errichtung und Inbetriebnahme eine Rohrleitungsanlage errichtet, und in Betrieb nimmt;

3.

wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäßeine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 § 21 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält (§ 17),in Betrieb nimmt;

4.

wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters einebei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt,sich nicht an die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hält;

5.

wer der Entscheidungtrotz der BehördeVerpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 4 § 1 Abs. 1 nicht Folge leistet,ausübt;

6.

wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne desder Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 3 4 veröffentlicht,nicht Folge leistet;

6a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000).

7.

wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behördekeine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 24 Abs. 1 § 6 Abs. 3 verständigt,veröffentlicht;

8.

wer derin den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 26 § 24 Abs. 1 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt,verständigt;

9.

wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäßder im § 30 § 26 erforderliche Bewilligungaufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einzuholen,einholt;

10.

wer seinen Verpflichtungenein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt,einzuholen;

11.

wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (gegen § 38 Abs. 3§ 14a ),verstößt;

12.

wer seinen Verpflichtungen, der Aufzeichnungspflicht gemäß Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 5 4), nicht nachkommt,;

13.

wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Anzeigepflicht gemäß Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 43 Abs. 3 § 38 Abs. 3nicht nachkommt.);

14.

wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(5) Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten