§ 41 RLG Strafbestimmungen

Rohrleitungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von bis 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:
    1. 1.Ziffer einswer Güter, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar ÜberdruckErdgas und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage oder die Betriebsaufnahmebewilligung erwirkt zu haben,;
    2. 2.Ziffer 2wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt.wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß Paragraph 33, diesen fortführt.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu bis 4 500 Euro, im NichteinbringungsfallNichtein-bringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:
    1. 1.Ziffer einswer Vorarbeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 durchführt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung erhalten zu haben,wer Vorarbeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, durchführt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung erhalten zu haben,
    2. 2.Ziffer 2wer ohne die erforderliche Genehmigung (§ 17) eine Rohrleitungsanlage errichtet,wer ohne die erforderliche Genehmigung (Paragraph 17,) eine Rohrleitungsanlage errichtet,
    3. 3.Ziffer 3wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält (§ 17),wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält (Paragraph 17,),
    4. 1.Ziffer einswer gegen § 7 Abs. 2 verstößt;wer gegen Paragraph 7, Absatz 2, verstößt;
    5. 2.Ziffer 2wer ohne die erforderliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme eine Rohrleitungsanlage errichtet und in Betrieb nimmt;
    6. 3.Ziffer 3wer eine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 in Betrieb nimmt;wer eine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, in Betrieb nimmt;
    7. 4.Ziffer 4wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hält;wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sich nicht an die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hält;
    8. 45.Ziffer 45wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt,;wer trotz der Verpflichtung des Paragraph 15, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausübt,;
    9. 56.Ziffer 56wer der Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 nicht Folge leistet,;wer der Entscheidung der Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 4, nicht Folge leistet,;
    10. 67.Ziffer 67wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 3 veröffentlicht,;wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, veröffentlicht,;
    11. 6a.Ziffer 6 a(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,).
    12. 78.Ziffer 78wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 24 Abs. 1 verständigt,;wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, verständigt,;
    13. 89.Ziffer 89wer der im § 26 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt,;wer der im Paragraph 26, aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt,;
    14. 910.Ziffer 910wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen,;wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß Paragraph 30, erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen,;
    15. 11.Ziffer 11wer gegen § 14a verstößt;wer gegen Paragraph 14 a, verstößt;
    16. 1012.Ziffer 1012wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt,;wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (Paragraph 38, Absatz 4,), nicht nachkommt,;
    17. 1113.Ziffer 1113wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 38 Abs. 3),;wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (Paragraph 38, Absatz 3,),;
    18. 12.Ziffer 12wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt,wer der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 38, Absatz 5, nicht nachkommt,
    19. 1314.Ziffer 1314wer der AnzeigepflichtAufzeichnungspflicht gemäß § 43 Abs. 3 § 38 Abs. 5 nicht nachkommt.wer der AnzeigepflichtAufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 4338, Absatz 35, nicht nachkommt.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. (4)Absatz 4Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.Wenn die mit einer Konzession gemäß Paragraph 3, erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
  5. (5)Absatz 5Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.03.2002
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von bis 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:
    1. 1.Ziffer einswer Güter, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar ÜberdruckErdgas und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage oder die Betriebsaufnahmebewilligung erwirkt zu haben,;
    2. 2.Ziffer 2wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt.wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß Paragraph 33, diesen fortführt.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu bis 4 500 Euro, im NichteinbringungsfallNichtein-bringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:
    1. 1.Ziffer einswer Vorarbeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 durchführt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung erhalten zu haben,wer Vorarbeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, durchführt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung erhalten zu haben,
    2. 2.Ziffer 2wer ohne die erforderliche Genehmigung (§ 17) eine Rohrleitungsanlage errichtet,wer ohne die erforderliche Genehmigung (Paragraph 17,) eine Rohrleitungsanlage errichtet,
    3. 3.Ziffer 3wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält (§ 17),wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält (Paragraph 17,),
    4. 1.Ziffer einswer gegen § 7 Abs. 2 verstößt;wer gegen Paragraph 7, Absatz 2, verstößt;
    5. 2.Ziffer 2wer ohne die erforderliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme eine Rohrleitungsanlage errichtet und in Betrieb nimmt;
    6. 3.Ziffer 3wer eine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 in Betrieb nimmt;wer eine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, in Betrieb nimmt;
    7. 4.Ziffer 4wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hält;wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sich nicht an die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hält;
    8. 45.Ziffer 45wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt,;wer trotz der Verpflichtung des Paragraph 15, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausübt,;
    9. 56.Ziffer 56wer der Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 nicht Folge leistet,;wer der Entscheidung der Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 4, nicht Folge leistet,;
    10. 67.Ziffer 67wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 3 veröffentlicht,;wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, veröffentlicht,;
    11. 6a.Ziffer 6 a(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,).
    12. 78.Ziffer 78wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 24 Abs. 1 verständigt,;wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, verständigt,;
    13. 89.Ziffer 89wer der im § 26 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt,;wer der im Paragraph 26, aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt,;
    14. 910.Ziffer 910wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen,;wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß Paragraph 30, erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen,;
    15. 11.Ziffer 11wer gegen § 14a verstößt;wer gegen Paragraph 14 a, verstößt;
    16. 1012.Ziffer 1012wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt,;wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (Paragraph 38, Absatz 4,), nicht nachkommt,;
    17. 1113.Ziffer 1113wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 38 Abs. 3),;wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (Paragraph 38, Absatz 3,),;
    18. 12.Ziffer 12wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt,wer der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 38, Absatz 5, nicht nachkommt,
    19. 1314.Ziffer 1314wer der AnzeigepflichtAufzeichnungspflicht gemäß § 43 Abs. 3 § 38 Abs. 5 nicht nachkommt.wer der AnzeigepflichtAufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 4338, Absatz 35, nicht nachkommt.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. (4)Absatz 4Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.Wenn die mit einer Konzession gemäß Paragraph 3, erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
  5. (5)Absatz 5Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten