§ 27 PZG

Punzierungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Verfolgung und Bestrafung der in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Verwaltungsübertretungen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.

(2) Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion - zu. Die Punzierungskontrollorgane sind befugt, Geldstrafen durch Strafverfügung gemäß § 47 VStG festzusetzen. Wird in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, hat darüber entgegen der Bestimmung des § 49 Abs. 2 VStG die Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion - zu entscheiden.

(3) Als Verjährungsfrist tritt an die Stelle der in § 31 Abs. 21 VStG vorgesehenen Frist eine Frist von 18 Monaten, an die Stelle der in § 31 Abs. 3 VStG§ 31 Abs. 2 und 3 VStG vorgesehenen Fristen jeweils eine Frist von fünf Jahren.

(4) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

(1) Für die Verfolgung und Bestrafung der in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Verwaltungsübertretungen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.

(2) Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion - zu. Die Punzierungskontrollorgane sind befugt, Geldstrafen durch Strafverfügung gemäß § 47 VStG festzusetzen. Wird in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, hat darüber entgegen der Bestimmung des § 49 Abs. 2 VStG die Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion - zu entscheiden.

(3) Als Verjährungsfrist tritt an die Stelle der in § 31 Abs. 21 VStG vorgesehenen Frist eine Frist von 18 Monaten, an die Stelle der in § 31 Abs. 3 VStG§ 31 Abs. 2 und 3 VStG vorgesehenen Fristen jeweils eine Frist von fünf Jahren.

(4) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

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