§ 42d PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben folgende zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht:

1.

der beim Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen,

2.

der beim Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen und

3.

der beim Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 12. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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