§ 41g PVG Eingaben an die Aufsichtsbehörde

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Eingaben an die Aufsichtsbehörde unterliegen keiner Gebühr.

In Kraft seit 02.08.2014 bis 31.12.9999
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