§ 41c PVG Verfahrensvorschriften

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
  1. (1)Absatz einsAuf das aufsichtsbehördliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 bis 3 ist das AVG anzuwenden.Auf das aufsichtsbehördliche Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins bis 3 ist das AVG anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des § 10 Abs. 7 und des § 41 Abs. 4 zur Ermittlung des dem Gutachten oder der Beschwerde zugrunde zu legenden Sachverhaltes Auskünfte von den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstellen und dem zuständigen Zentralausschuss einholen und zu diesem Zweck auch Auskunftspersonen gemäß dem AVG laden.Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 7 und des Paragraph 41, Absatz 4, zur Ermittlung des dem Gutachten oder der Beschwerde zugrunde zu legenden Sachverhaltes Auskünfte von den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstellen und dem zuständigen Zentralausschuss einholen und zu diesem Zweck auch Auskunftspersonen gemäß dem AVG laden.
  3. (3)Absatz 3Die Aufsichtsbehörde fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Verfahrensleitende Anordnungen und Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, trifft die oder der Vorsitzende ohne Senatsbeschluss.
  5. (5)Absatz 5Die oder der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Aufsichtsbehörde im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).Die oder der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Aufsichtsbehörde im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG).
  6. (6)Absatz 6Die Aufsichtsbehörde kann im Fall einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in einer Personalvertretungsaufsichtssache durch Beschluss festlegen, wer die Aufsichtsbehörde im jeweiligen Gerichtsverfahren vertritt. Dies kann auch ein Ersatzmitglied eines der Mitglieder sein.
In Kraft seit 18.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41c PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41c PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 41c PVG


Entscheidungen zu § 41c PVG


Entscheidungen zu § 41c Abs. 1 PVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41c PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41c PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 41b PVG
§ 41d PVG
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung