§ 42h PVG (Bundes-Personalvertretungsgesetz), Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten - JUSLINE Österreich
§ 42h PVG Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Wahl des Personalvertretungsorgans, welches beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk (Wien West-Ost) in seiner ab 1. November 2019 bestehenden Struktur einzurichten ist, erfolgt im Zuge der Bundes-Personalvertretungswahl 2019. Für die Durchführung dieser Wahl gilt die Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk mit der Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk als zusammengefasst im Sinne des § 4 Abs. 1.Die Wahl des Personalvertretungsorgans, welches beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk (Wien West-Ost) in seiner ab 1. November 2019 bestehenden Struktur einzurichten ist, erfolgt im Zuge der Bundes-Personalvertretungswahl 2019. Für die Durchführung dieser Wahl gilt die Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk mit der Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk als zusammengefasst im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,
(2)Absatz 2§ 24a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienststellenwahlausschuss vom zuständigen Fachausschuss in sinngemäßer Anwendung der §§ 16 ff zu bestellen ist.Paragraph 24 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienststellenwahlausschuss vom zuständigen Fachausschuss in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 16, ff zu bestellen ist.
In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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