§ 41h PVG Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.

(2) Revisionen und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verwaltungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.

(3) Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verfassungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.

In Kraft seit 18.06.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 39 PVG Personalvertretungsaufsichtsbehörde§ 40 PVG§ 41 PVG§ 41a PVG Kanzleigeschäfte§ 41b PVG Personal- und Sachaufwand§ 41c PVG Verfahrensvorschriften§ 41d PVG Senatsentscheidungen beim Bundesverwaltungsgericht§ 41e PVG Veröffentlichung von Entscheidungen und Prüfungsergebnissen§ 41f PVG Berichte§ 41g PVG Eingaben an die Aufsichtsbehörde§ 41h PVG Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof§ 42 PVG§ 42a PVG Weiterführung der Geschäfte§ 42b PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirks Wien Umgebung§ 42c PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding§ 42d PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten§ 42e PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung der „Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol“§ 42f PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung von Schulclustern§ 42g PVG Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H § 42h PVG Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten§ 42i PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Trennung der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) bei den Landespolizeidirektionen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41g PVG
§ 42 PVG