§ 41h PVG (Bundes-Personalvertretungsgesetz), Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof - JUSLINE Österreich
§ 41h PVG Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsBeschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung befreit.
(2)Absatz 2Revisionen und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verwaltungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.Revisionen und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verwaltungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.
(3)Absatz 3Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verfassungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verfassungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.
In Kraft seit 18.06.2015 bis 31.12.9999
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