§ 42a PVG Weiterführung der Geschäfte

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Dienststellenausschüsse und der für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Fachausschuss in ihren bisherigen Wirkungsbereichen aufrecht.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 41 PVG§ 41a PVG Kanzleigeschäfte§ 41b PVG Personal- und Sachaufwand§ 41c PVG Verfahrensvorschriften§ 41d PVG Senatsentscheidungen beim Bundesverwaltungsgericht§ 41e PVG Veröffentlichung von Entscheidungen und Prüfungsergebnissen§ 41f PVG Berichte§ 41g PVG Eingaben an die Aufsichtsbehörde§ 41h PVG Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof§ 42 PVG§ 42a PVG Weiterführung der Geschäfte§ 42b PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirks Wien Umgebung§ 42c PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding§ 42d PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten§ 42e PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung der „Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol“§ 42f PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung von Schulclustern§ 42g PVG Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H § 42h PVG Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten§ 42i PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Trennung der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) bei den Landespolizeidirektionen§ 42j PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der mit 1. Mai 2022 erfolgten Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung§ 42k PVG (weggefallen)
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42 PVG
§ 42b PVG