Login:
×
Eingeloggt bleiben
Login
Registrieren
-
Passwort vergessen?
Registrieren
Login
Menü öffnen/schließen
Menü
Sie sind nicht angemeldet.
Gesetze
Übersicht
Bundesgesetze
Landesgesetze
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Meine Gesetze
Gesetzesaktualisierungen
Volltextsuche
Forum
Forum Recht
Gesetzeskommentare
Gesetzessammlungen
Abfrageservices
Übersicht
Grundbuch
Grundbuchabfrage
Urkundenabfrage
Grundbuch Praxiswissen
Grundbuchnummern suchen
Firmenbuch
Handelsregister
GISA
DSGVO Mustervorlagen
Preise
FAQ
Tools
Zinsrechner
Existenzminimumrechner
Grundbuchnummernsuche
Legal.Tech
Über Uns
Verlinkungsmöglichkeiten
Werben mit JUSLINE
Hilfe
Recht.Beobachten
Recht.Merken
Recht.Aktuell
A-S-O Tool
Release Notes
Credits
Alle
Dropdown: Gewählter Wert ist Alle
Bundesgesetze
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Alle Gesetze
§ 42n PVG (Bundes-Personalvertretungsgesetz), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 42n PVG (weggefallen)
PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz
beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
§ 42n PVG
seit 31.03.2019 weggefallen.
In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
0
Kommentare zu § 42n PVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42n PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Wie kommentiere ich?
Kommentar hinzufügen
Sofortabfrage
ohne
Anmeldung!
DSGVO Vorlagen
11,90 €
Grundbuchauszug
11,90 €
Urkunden, Kaufvertrag...
7,90 €
Firmenbuchauszug
11,90 €
Handelsregisterauszug
11,90 €
GISA
kostenlos
Zurück
Weiter
Jetzt Abfrage starten
0
Entscheidungen zu § 42n PVG
Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
0
Diskussionen zu § 42n PVG
Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42n PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PVG
Gesamte Rechtsvorschrift
Drucken
PDF herunterladen
Paragrafennavigation
§ 42d PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten
§ 42e PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung der „Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol“
§ 42f PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung von Schulclustern
§ 42g PVG Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H
§ 42h PVG Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten
§ 42i PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Trennung der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) bei den Landespolizeidirektionen
§ 42j PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der mit 1. Mai 2022 erfolgten Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung
§ 42k PVG (weggefallen)
§ 42l PVG (weggefallen)
§ 42m PVG (weggefallen)
§ 42n PVG (weggefallen)
§ 42o PVG (weggefallen)
§ 42p PVG (weggefallen)
§ 42q PVG (weggefallen)
§ 42r PVG (weggefallen)
§ 42s PVG (weggefallen)
§ 42t PVG (weggefallen)
§ 42u PVG (weggefallen)
§ 43 PVG
§ 44 PVG
§ 44a PVG (weggefallen)
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42m PVG
§ 42o PVG
0 Kommentare zu § 42n PVG