§ 42e PVG

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.01.2025

Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der mit der Novelle BGBl. I Nr. 52/2016 erfolgten Zusammenführung der Bundesanstalt für Milchwirtschaft in Rotholz mit der Höheren Bundeslehranstalt für Ernährung und Landwirtschaft in Kematen zur Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol an den beiden betreffenden Bundesdienststellen eingerichteten Dienststellenausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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