§ 42k PVG (weggefallen)

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
§ 42k PVG seit 31.03.2019 weggefallen.
In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 42a PVG Weiterführung der Geschäfte§ 42b PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirks Wien Umgebung§ 42c PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding§ 42d PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten§ 42e PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung der „Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol“§ 42f PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung von Schulclustern§ 42g PVG Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H § 42h PVG Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten§ 42i PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Trennung der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) bei den Landespolizeidirektionen§ 42j PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der mit 1. Mai 2022 erfolgten Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung§ 42k PVG (weggefallen)§ 42l PVG (weggefallen)§ 42m PVG (weggefallen)§ 42n PVG (weggefallen)§ 42o PVG (weggefallen)§ 42p PVG (weggefallen)§ 42q PVG (weggefallen)§ 42r PVG (weggefallen)§ 42s PVG (weggefallen)§ 42t PVG (weggefallen)§ 42u PVG (weggefallen)
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42j PVG
§ 42l PVG