Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend
1.Ziffer einsdie Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und
2.Ziffer 2die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers
zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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