§ 41f PVG Berichte

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend

1.

die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und

2.

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers

zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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