§ 42d PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
§ 42d.Paragraph 42 d,

Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben folgende zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht: Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben folgende zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht:

  1. (1)Absatz einsFür den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eingerichteten Personalvertretungsorgane
    1. 1.Ziffer einsbleibt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,bleibt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
    2. 2.Ziffer 2bleibt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,bleibt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
    3. 3.Ziffer 3bleiben die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Fachausschüsse als Fachausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei den jeweiligen Landespolizeidirektionen in ihrem jeweils bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,bleiben die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Fachausschüsse als Fachausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei den jeweiligen Landespolizeidirektionen in ihrem jeweils bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
    4. 4.Ziffer 4bleibt der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtete Fachausschuss als Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion Wien in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.bleibt der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtete Fachausschuss als Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion Wien in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
  2. (2)Absatz 2Die im Bereich der Landespolizeikommanden, der Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen am 31. August 2012 eingerichteten Dienststellenausschüsse nehmen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der Personalvertretungsorgane die Aufgaben, die den Dienststellenausschüssen bei den Landespolizeidirektionen zukommen, für den Bereich der Landespolizeidirektionen weiter mit der Maßgabe wahr, dass
    1. 1.Ziffer einsdie bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
    2. 2.Ziffer 2die bei den Sicherheitsdirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
    3. 3.Ziffer 3die bei den Bundespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
    4. 4.Ziffer 4neu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Art. 89 Abs. 8 oder 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher für die Bediensteten der Personalabteilung beim jeweiligen Landespolizeikommando, in Wien für die Bediensteten der Abteilung für Personal und Stabsangelegenheiten zuständig war sowieneu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Artikel 89, Absatz 8, oder 9 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher für die Bediensteten der Personalabteilung beim jeweiligen Landespolizeikommando, in Wien für die Bediensteten der Abteilung für Personal und Stabsangelegenheiten zuständig war sowie
    5. 5.Ziffer 5neu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten, der nicht der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten angehört, (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Art. 89 Abs. 8 oder 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisherneu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten, der nicht der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten angehört, (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Artikel 89, Absatz 8, oder 9 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher
      1. a.Litera aaußerhalb Wiens für die bei der jeweiligen Sicherheitsdirektion für die dem § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes unterliegenden Bediensteten zuständig war, undaußerhalb Wiens für die bei der jeweiligen Sicherheitsdirektion für die dem Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes unterliegenden Bediensteten zuständig war, und
      2. b.Litera bin Wien für die Bediensteten des Zentralen Personalbüros zuständig war.
  3. (3)Absatz 3Für die Dienststellenausschüsse nach Abs. 2 Z 1 sowie für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens nach Abs. 2 Z 2 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Abs. 1 Z 1, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Abs. 1 Z 2.Für die Dienststellenausschüsse nach Absatz 2, Ziffer eins, sowie für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens nach Absatz 2, Ziffer 2, bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Absatz eins, Ziffer eins,, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Absatz eins, Ziffer 2,
  4. 1.Ziffer einsder beim Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen,
  5. 2.Ziffer 2der beim Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen und
  6. 3.Ziffer 3der beim Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 12. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.03.2019
§ 42d.Paragraph 42 d,

Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben folgende zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht: Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben folgende zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht:

  1. (1)Absatz einsFür den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eingerichteten Personalvertretungsorgane
    1. 1.Ziffer einsbleibt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,bleibt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
    2. 2.Ziffer 2bleibt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,bleibt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
    3. 3.Ziffer 3bleiben die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Fachausschüsse als Fachausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei den jeweiligen Landespolizeidirektionen in ihrem jeweils bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,bleiben die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Fachausschüsse als Fachausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei den jeweiligen Landespolizeidirektionen in ihrem jeweils bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
    4. 4.Ziffer 4bleibt der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtete Fachausschuss als Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion Wien in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.bleibt der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtete Fachausschuss als Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion Wien in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
  2. (2)Absatz 2Die im Bereich der Landespolizeikommanden, der Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen am 31. August 2012 eingerichteten Dienststellenausschüsse nehmen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der Personalvertretungsorgane die Aufgaben, die den Dienststellenausschüssen bei den Landespolizeidirektionen zukommen, für den Bereich der Landespolizeidirektionen weiter mit der Maßgabe wahr, dass
    1. 1.Ziffer einsdie bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
    2. 2.Ziffer 2die bei den Sicherheitsdirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
    3. 3.Ziffer 3die bei den Bundespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
    4. 4.Ziffer 4neu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Art. 89 Abs. 8 oder 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher für die Bediensteten der Personalabteilung beim jeweiligen Landespolizeikommando, in Wien für die Bediensteten der Abteilung für Personal und Stabsangelegenheiten zuständig war sowieneu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Artikel 89, Absatz 8, oder 9 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher für die Bediensteten der Personalabteilung beim jeweiligen Landespolizeikommando, in Wien für die Bediensteten der Abteilung für Personal und Stabsangelegenheiten zuständig war sowie
    5. 5.Ziffer 5neu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten, der nicht der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten angehört, (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Art. 89 Abs. 8 oder 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisherneu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten, der nicht der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten angehört, (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Artikel 89, Absatz 8, oder 9 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher
      1. a.Litera aaußerhalb Wiens für die bei der jeweiligen Sicherheitsdirektion für die dem § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes unterliegenden Bediensteten zuständig war, undaußerhalb Wiens für die bei der jeweiligen Sicherheitsdirektion für die dem Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes unterliegenden Bediensteten zuständig war, und
      2. b.Litera bin Wien für die Bediensteten des Zentralen Personalbüros zuständig war.
  3. (3)Absatz 3Für die Dienststellenausschüsse nach Abs. 2 Z 1 sowie für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens nach Abs. 2 Z 2 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Abs. 1 Z 1, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Abs. 1 Z 2.Für die Dienststellenausschüsse nach Absatz 2, Ziffer eins, sowie für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens nach Absatz 2, Ziffer 2, bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Absatz eins, Ziffer eins,, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Absatz eins, Ziffer 2,
  4. 1.Ziffer einsder beim Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen,
  5. 2.Ziffer 2der beim Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen und
  6. 3.Ziffer 3der beim Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 12. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten