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§ 42m PVG (Bundes-Personalvertretungsgesetz), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 42m PVG (weggefallen)
PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
§ 42m PVG
seit 31.03.2019 weggefallen.
In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PVG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 42c PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding
§ 42d PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten
§ 42e PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung der „Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol“
§ 42f PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung von Schulclustern
§ 42g PVG Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H
§ 42h PVG Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten
§ 42i PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Trennung der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) bei den Landespolizeidirektionen
§ 42j PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der mit 1. Mai 2022 erfolgten Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung
§ 42k PVG (weggefallen)
§ 42l PVG (weggefallen)
§ 42m PVG (weggefallen)
§ 42n PVG (weggefallen)
§ 42o PVG (weggefallen)
§ 42p PVG (weggefallen)
§ 42q PVG (weggefallen)
§ 42r PVG (weggefallen)
§ 42s PVG (weggefallen)
§ 42t PVG (weggefallen)
§ 42u PVG (weggefallen)
§ 43 PVG
§ 44 PVG
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42l PVG
§ 42n PVG
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