§ 42j PVG

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 42j.Paragraph 42 j,

Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum 30. April 2022 im Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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