§ 38 PVG

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wird eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter

1.

bei einer österreichischen Dienststelle oder

2.

gemäß § 37a Abs. 1

im Ausland verwendet, so ruht ihre oder seine Funktion für die Dauer ihrer oder seiner Auslandsverwendung. Dies gilt nicht für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter, die oder der in ein bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland errichtetes Personalvertretungsorgan gewählt wurde, für die Dauer der Verwendung bei dieser Dienststelle.

In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 38 PVG


Entscheidungen zu § 38 PVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37a PVG
§ 39 PVG