§ 35 PVG

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.

(2) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:

1.

für den Zentralausschuss und

2.

für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuss, wenn ein solcher für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.

(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer oder Hochschullehrpersonen auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.

(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses

1.

für die Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und

2.

für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss bei der Bildungsdirektion.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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