§ 35 PVG Sonderbestimmungen für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.

(2) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:

1.

für den Zentralausschuss und

2.

für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuss, wenn ein solcher für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.

(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer oder Hochschullehrpersonen auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.

(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses

1.

für die Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und

2.

für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss bei der Bildungsdirektion.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

29 Entscheidungen zu § 35 PVG


Entscheidungen zu § 35 PVG


Entscheidungen zu § 35 Abs. 1 PVG


Entscheidungen zu § 35 Abs. 2 PVG


Entscheidungen zu § 35 Abs. 4 PVG


Entscheidungen zu § 35 Abs. 5 PVG


Entscheidungen zu § 35 Abs. 6 PVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 PVG
§ 36 PVG