§ 31 PVG

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.

(2) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 21, des § 23 und des § 24 sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und keine Vertretung mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im § 24 zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.

(3) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen sind § 25 Abs. 1, 1a, 2 und 4 erster Satz und die §§ 26 bis 28 anzuwenden.

(4) Den Vertrauenspersonen stehen die im § 9 aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 10 finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (§ 10 Abs. 5) die Angelegenheit der Leiterin oder dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, die oder der in einem solchen Falle den bei ihrer oder seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuss anzuhören hat.

In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
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