Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsDie Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der Paragraphen 15,, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.
(2)Absatz 2Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 21, des § 23 und des § 24 sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und keine Vertretung mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im § 24 zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des Paragraph 21,, des Paragraph 23 und des Paragraph 24, sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und keine Vertretung mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im Paragraph 24, zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.
(3)Absatz 3Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen sind § 25 Abs. 1, 1a, 2 und 4 erster Satz und die §§ 26 bis 28 anzuwenden.Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen sind Paragraph 25, Absatz eins,, 1a, 2 und 4 erster Satz und die Paragraphen 26 bis 28 anzuwenden.
(4)Absatz 4Den Vertrauenspersonen stehen die im § 9 aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 10 finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (§ 10 Abs. 5) die Angelegenheit der Leiterin oder dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, die oder der in einem solchen Falle den bei ihrer oder seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuss anzuhören hat.Den Vertrauenspersonen stehen die im Paragraph 9, aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des Paragraph 10, finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (Paragraph 10, Absatz 5,) die Angelegenheit der Leiterin oder dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, die oder der in einem solchen Falle den bei ihrer oder seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuss anzuhören hat.
In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
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