Entscheidungen zu § 38 PVG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/22 95/12/0207

Der Beschwerdeführer steht als Oberrechnungsrat in Ruhe seit 1. Juli 1996 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war er noch Beamter des Dienststandes. Der Beschwerdeführer war Personalvertreter und wurde im Mai 1982 auch zum Obmann einer Gewerkschaftsfraktion gewählt. Er bekleidete die letztgenannte Funktion vom 1. Juni 1982 bis einschließlich 5. Dezember 1993. Ab 1. Jänner 1989 erhi... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.10.1997

RS Vwgh 1997/10/22 95/12/0207

Index: L20016 Personalvertretung Steiermark
Norm: GdPVG Stmk 1994 §38;
Rechtssatz: Sofern sich eine "Verwendungszulage" nur auf die Funktion als Obmann einer Gewerkschaftsfraktion stützte, liegt darin keine Tätigkeit als Personalvertreter und ist daher § 38 GdPVG Stmk 1994 schon deshalb nicht anwendbar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1995120207.X02 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.10.1997

RS Vwgh 1997/10/22 95/12/0207

Index: L20016 Personalvertretung Steiermark
Norm: GdPVG Stmk 1994 §38;
Rechtssatz: Das Benachteiligungsverbot iSd § 38 Abs 1 GdPVG Stmk 1994 soll nur verhindern, daß der Personalvertreter wegen seiner Funktion in seiner beruflichen Laufbahn schlechter als andere Bedienstete behandelt wird. Ob dies zutrifft, ist während der Doppelfunktion des Betroffenen jeweils im konkreten Anlaßfall zu beurteilen. Keinesfalls kan... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.10.1997

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