Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsFür die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen und Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.
(3)Absatz 3Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.
(4)Absatz 4Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde haben Bundesbedienstete Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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