Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.02.2026
(1)Absatz einsFür die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.
(2)Absatz 2Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen und Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.
(3)Absatz 3Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler festzusetzen ist.
(4)Absatz 4Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde haben Bundesbedienstete Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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