Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.
(2)Absatz 2§ 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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