§ 37a PVG

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsBedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6b VBG zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind odergemäß Paragraph 39 a, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 6 b, VBG zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet sind,gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, entsendet sind,
    sind für jene Organe der Personalvertretung wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt wären.
  2. (2)Absatz 2Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme entweder auf dem Postweg oder - wenn die Verwendung im Ausland erfolgt - unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.
  3. (3)Absatz 3Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zulässt, haben zu unterbleiben.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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