Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDie gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes dem Zentralausschuss obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses die oder der sachlich in Betracht kommende Leiterin oder Leiter des Ressorts wahrzunehmen.Die gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes dem Zentralausschuss obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses die oder der sachlich in Betracht kommende Leiterin oder Leiter des Ressorts wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Anlässlich der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leiterinnen oder den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, dass jede für den betreffenden Ausschuss wahlwerbende Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 festgelegten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden.Anlässlich der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leiterinnen oder den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, dass jede für den betreffenden Ausschuss wahlwerbende Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den Paragraphen 16, Absatz 2,, 17 Absatz eins und 18 Absatz eins, festgelegten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden.
In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
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