§ 38 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 38,

Wird eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter

  1. 1.Ziffer einsbei einer österreichischen Dienststelle oder
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 37a Abs. 1gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins,
im Ausland verwendet, so ruht ihre oder seine Funktion für die Dauer ihrer oder seiner Auslandsverwendung. Dies gilt nicht für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter, die oder der in ein bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland errichtetes Personalvertretungsorgan gewählt wurde, für die Dauer der Verwendung bei dieser Dienststelle.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.07.1991 bis 18.08.2009
Paragraph 38,

Wird eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter

  1. 1.Ziffer einsbei einer österreichischen Dienststelle oder
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 37a Abs. 1gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins,
im Ausland verwendet, so ruht ihre oder seine Funktion für die Dauer ihrer oder seiner Auslandsverwendung. Dies gilt nicht für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter, die oder der in ein bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland errichtetes Personalvertretungsorgan gewählt wurde, für die Dauer der Verwendung bei dieser Dienststelle.

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