§ 32 PVG

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

In Kraft seit 14.04.1967 bis 31.12.9999
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