§ 21 PVG Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer der im § 15 Abs. 6 genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört.Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer der im Paragraph 15, Absatz 6, genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört.
  2. (2)Absatz 2Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedelikts) ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrags an die Beschuldigte oder den Beschuldigten oder eines Disziplinarverfahrens ab der Zustellung des Einleitungsbeschlusses darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss erlischt:
    1. a)Litera asofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ausschließt;sofern nicht Absatz eins, Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ausschließt;
    2. b)Litera bdurch Verzicht;
    3. c)Litera cim Falle des § 22 Abs. 3 dritter Satz;im Falle des Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz;
    4. d)Litera ddurch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle, und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt;durch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle, und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß Paragraph 16, BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt;
    5. e)Litera edurch Beendigung des Dienstverhältnisses, Enden des Lehrverhältnisses oder Ablauf der Weiterverwendungsfrist gemäß § 18 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, ausgenommen den Fall, dass in unmittelbarem Anschluss an das Lehrverhältnis oder an die Weiterverwendung ein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird;durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Enden des Lehrverhältnisses oder Ablauf der Weiterverwendungsfrist gemäß Paragraph 18, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ausgenommen den Fall, dass in unmittelbarem Anschluss an das Lehrverhältnis oder an die Weiterverwendung ein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird;
    6. f)Litera fdurch Mandatsaberkennung gemäß § 26 Abs. 4.durch Mandatsaberkennung gemäß Paragraph 26, Absatz 4,
  4. (4)Absatz 4Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes eine nicht gewählte Kandidatin oder ein nicht gewählter Kandidat des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidatinnen oder Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin oder der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
  5. (5)Absatz 5Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.Absatz 4, gilt sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Absatz eins und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
  6. (6)Absatz 6Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin oder des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin oder dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuss zu stellen. Auf das einzuleitende Verfahren ist das AVG anzuwenden.
In Kraft seit 18.06.2015 bis 31.12.9999
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