§ 27 PVG

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), die oder der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie oder er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 Z 8 VBG zu.Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), die oder der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie oder er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 8, VBG zu.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sindDie Absatz eins und 2 sind
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
    2. 2.Ziffer 2bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
    auf die Vertreterin oder den Vertreter sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.
  4. (4)Absatz 4Spricht sich der Ausschuss gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle über. Diese oder dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuss (Zentralwahlausschuss) zu beraten.Spricht sich der Ausschuss gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Absatz 2,), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle über. Diese oder dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuss (Zentralwahlausschuss) zu beraten.
  5. (5)Absatz 5Wird eine Universitäts(Hochschul)assistentin oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zur Personalvertreterin oder zum Personalvertreter gewählt und würde ihre oder seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 2 BDG 1979 oder im § 189 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.Wird eine Universitäts(Hochschul)assistentin oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zur Personalvertreterin oder zum Personalvertreter gewählt und würde ihre oder seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im Paragraph 175, Absatz 2, BDG 1979 oder im Paragraph 189, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
  6. (6)Absatz 6Abs. 5 gilt für die Vertragsassistentinnen oder Vertragsassistenten mit der Maßgabe, dass die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 VBG sowie das im § 52 Abs. 4 VBG angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.Absatz 5, gilt für die Vertragsassistentinnen oder Vertragsassistenten mit der Maßgabe, dass die Gesamtverwendungsdauer das im Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6, VBG sowie das im Paragraph 52, Absatz 4, VBG angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

47 Entscheidungen zu § 27 PVG


Entscheidungen zu § 27 PVG


Entscheidungen zu § 27 Abs. 1 PVG


Entscheidungen zu § 27 Abs. 2 PVG


Entscheidungen zu § 27 Abs. 3 PVG


Entscheidungen zu § 27 Abs. 4 PVG


Entscheidungen zu § 27 Abs. 5 PVG


Entscheidungen zu § 27 Abs. 6 PVG


Entscheidungen zu § 27 Abs. 7 PVG


Entscheidungen zu § 27 Abs. 8 PVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 PVG
§ 28 PVG