Entscheidungen zu § 21 Abs. 6 PVG

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

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TE Pvak 2021/3/5 A3-PVAB/21

A 3-PVAB/21 Bescheid Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag von Abteilungsinspektor A, die Handlungsunfähigkeit des Dienststellenausschusses der JA *** für die Bediensteten des Exekutivdienstes (DA) festzustellen, gemäß § 41 Abs. 1 PVG entschieden: Der Antrag wird a... mehr lesen...

Entscheidung | Pvak | 05.03.2021

RS Pvak 2021/3/5 A3-PVAB/21

Norm: PVG §21 Abs6 Schlagworte Streitfall über Ruhen; Antragsberechtigung an ZWA
Rechtssatz: Nach § 21 Abs. 6 PVG entscheidet im Streitfalle über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum DA der Zentralwahlausschuss (ZWA) auf Antrag der betroffenen Personalvertreter/innen oder des DA, dem der/die betroffene Personalvertreter/in angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berec... mehr lesen...

Rechtssatz | Pvak | 05.03.2021

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