(1) Vor jeder Wahl eines Fachausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Fachwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Fachausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Fachwahlausschusses sind vom Fachausschuss zu bestellen; sie müssen zum Fachausschuss wählbar sein. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.
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