Entscheidungsgründe: Im Bereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes normiert § 41d Abs 1 eine Senatszuständigkeit bei Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde. Hier liegt eine Säumnisbeschwerde an den Zentralwahlausschuss vor. Für deren Behandlung besteht Einzelrichterzuständigkeit. Die Mitglieder des Dienststellenausschusses (DA) der Zentralleitung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), XXXX , stellten an den Zentralwahlausschuss des... mehr lesen...