(1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:
a) | wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuss gebildet ist, oder die Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuss errichtet ist, aufgelassen wird; | |||||||||
b) | wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen, für die der Fach(Zentral)ausschuss zuständig ist, aufgelassen werden; | |||||||||
c) | wenn sich die Zahl der bei der letzten Wahl wahlberechtigten Bediensteten um mehr als 25 vH verringert oder vermehrt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben; | |||||||||
d) | wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt; | |||||||||
e) | wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss gemäß § 41 Abs. 2 aufgelöst wird; | |||||||||
f) | wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt; | |||||||||
g) | wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b). |
(3) Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, dass die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss übergehen.
(4) Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss (§ 23 Abs. 3) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen; im Übrigen ist im Sinne des § 20 vorzugehen.
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