(1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,
a) | in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken; | |||||||||
b) | in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist; | |||||||||
c) | den Fachwahlausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 2); | |||||||||
d) | in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken. |
(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 58/2019)(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a ist § 10 anzuwenden.
0 Kommentare zu § 12 PVG