§ 12 PVG

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
  1. (1)Absatz einsAufgabe des Fachausschusses ist es,
    1. a)Litera ain Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;in Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;
    2. b)Litera bin den Fällen des § 10 Abs. 6a mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist;in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 6 a, mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist;
    3. c)Litera cden Fachwahlausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 2);den Fachwahlausschuss zu bestellen (Paragraph 17, Absatz 2,);
    4. d)Litera din den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.in den Fällen der Paragraphen 27 und 28 mitzuwirken.

    (Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 58/2019)(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a ist § 10 anzuwenden.Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,)(2) Im Falle des Absatz eins, Litera a, ist Paragraph 10, anzuwenden.

In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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