(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen oder bestellt der Dienststellenausschuss nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung seiner Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 oder 2 den Dienststellenwahlausschuss, so hat der zuständige Fachausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, der zuständige Zentralausschuss, binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuss für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuss hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben.
(2) Abs. 1 findet sinngemäß auch in den Fällen Anwendung, in denen kein Wahlausschuss bestellt werden kann, weil die seinerzeitige(n) Wählergruppe(n) nicht mehr besteht (bestehen).
0 Kommentare zu § 24a PVG