§ 14 PVG

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
  1. (1)Absatz einsAufgabe des Zentralausschusses ist es,
    1. a)Litera ain Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuss errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;in Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuss errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
    2. b)Litera bVorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
    3. c)Litera cin den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;in den in Paragraph 10, Absatz 7, genannten Fällen tätig zu werden;
    4. d)Litera dden Zentralwahlausschuss zu bestellen (§ 18 Abs. 2);den Zentralwahlausschuss zu bestellen (Paragraph 18, Absatz 2,);
    5. e)Litera edie Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihr oder ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle im Falle des Paragraph 27, Absatz 4, zu beraten und ihr oder ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
    6. f)Litera fin den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;in den Fällen der Paragraphen 27 und 28 mitzuwirken;
    7. g)Litera gbei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 mitzuwirken.bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, mitzuwirken.

    (Anm.: lit. h aufgehoben durch Art. 7 Z 9, BGBl. I Nr. 58/2019)Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,)

  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 lit. a und g ist § 10 anzuwenden.Im Falle des Absatz eins, Litera a und g ist Paragraph 10, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automatisierten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen.Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automatisierten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des Paragraph 10, das Einvernehmen herzustellen.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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