§ 13 PVG

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsAm Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:
    1. 1.Ziffer einsbeim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für
      1. a)Litera adie Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter lit. b fallen, des Bundeskriminalamtes, der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),die Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter Litera b, fallen, des Bundeskriminalamtes, der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),
      2. b)Litera bdie sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese nicht unter lit. a fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),die sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese nicht unter Litera a, fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),
    2. 2.Ziffer 2beim Bundesministerium für Justiz vier, und zwar je einer für
      1. a)Litera adie Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte,
      2. b)Litera bdie Beamtinnen oder Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und des Exekutivdienstes sowie die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,
      3. c)Litera cdie Bediensteten des Exekutivdienstes in den Justizanstalten und Forensisch-therapeutischen Zentren,
      4. d)Litera ddie nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamtinnen oder Beamten der Bewährungshilfe,
    3. 3.Ziffer 3beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sechs, und zwar je einer für
      1. a)Litera adie Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
      2. b)Litera bdie Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
      3. c)Litera cdie Bundeslehrerinnen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005,die Bundeslehrerinnen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005,
      4. d)Litera ddie beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß Paragraph 4, des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),
      5. e)Litera edie Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
      6. f)Litera fdie Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,
    4. 4.Ziffer 4beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für
      1. a)Litera adie Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörden und
      2. b)Litera bdie Bediensteten der Fernmeldebehörden,
    5. 5.Ziffer 5bei den übrigen Bundesministerien je einer.
  2. (1a)Absatz eins aIm Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 3 ist jener Zentralausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Zentralausschüsse fallen, haben die betroffenen Zentralausschüsse einvernehmlich vorzugehen.Im Anwendungsbereich des Absatz eins, Ziffer 3, ist jener Zentralausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Zentralausschüsse fallen, haben die betroffenen Zentralausschüsse einvernehmlich vorzugehen.
  3. (2)Absatz 2Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof, beim Obersten Gerichtshof und bei der Datenschutzbehörde sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, dass dem Dienststellenausschuss auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuss auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.
  4. (3)Absatz 3Der Zentralausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.
  5. (4)Absatz 4Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Zentralausschussbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.Gehören am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, dem Zentralausschussbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, ist anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 15, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 22, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 01.01.9000
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